§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr- Der Verein führt den Namen BBK BUNDESVERBAND BIOGENE UND REGENE-RATIVE KRAFT- UND TREIBSTOFFE, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsre-gister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Erkner.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. - Zweck des Vereins ist die Förderung der Herstellung und Markteinführung von biogenen und regenerativen Kraft- und Treibstoffen vor allem durch eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Einsatz dieser Kraftstoffe. Hierzu wird der Verein insbesondere durch Erarbeitung von Implementierungs-strategien für biogene uns regenerative Kraft- und Treibstoffe, durch stetige politische Lobbyarbeit, durch Fachinformationsveranstaltungen, durch die Präsenz und Unterstützung von Mitgliedern auf Fachveranstaltungen und die Sensibilisierung der politisch und wirtschaftlich ak-tiven Entscheidungsträger die Interessen der Mitglieder und weiteren Wirtschaftssubjekten im Bereich der erneuerbaren Energie und Kraftstoffe vertreten und unterstützen.
Zu diesem Zweck wird der Verein Landesgruppen als regionale Verbindungsstellen gründen und die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, insbesondere mit Verbänden der Erneuerbaren Energien, suchen.
§ 3 Mitgliedschaft- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, insbesondere auch andere Verbände, die den Zweck des Vereins fördern.
- Aufnahmeanträge werden schriftlich an das Präsidium gerichtet. Ein Präsidiumsmitglied entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme wird das neue Mitglied auf die Satzung verpflichtet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Beendigung der
Rechtspersönlichkeit bzw. bei Einzelmitgliedern auch durch den Tod. - Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende möglich. Der Austritt ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Präsidiums erforderlich.
- Ein Ausschluss kann durch ein Präsidiumsmitglied nur bei schuldhaft grober Verletzung der Vereinsinteressen und nur nach Anhörung des Mitglieds erfolgen.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Präsidium möglich. Die Berufung muss angekündigter Tagesordnungspunkt der Präsidiums-sitzung sein. Das Mitglied ist berechtigt, in der Präsidiumssitzung seine Berufung zu begründen. Über die Berechtigung des Ausschlusses entscheidet das Präsidium durch einfache Mehrheit. Präsidiums-mitglieder, die der Organisation, dem Verein oder dem Verband angehören oder Inhaber oder Angestellte der Firma, die ausgeschlossen werden soll, sind, sind dabei nicht stimmberechtigt.
§ 4 Mitgliederbeiträge- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium (Vorstand)
c) das Kuratorium.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder oder mindestens 2 Mitglieder des Präsidiums dies unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Zwischen dem Tage der Einberufung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens 21 Tagen liegen. Nicht anwesende ordentliche Mitglieder können sich nur durch andere Mitglieder oder deren Stellvertreter mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder dessen Stellvertreter.
- Über die Mitgliederversammlung einschließlich aller Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen ordentlichen Mitgliedern zuzustellen ist.
- In den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
- Wahl des Präsidiums und eines Geschäftsführers - Entgegennahme des Tätigkeits- und des Finanzberichtes des Präsidiums - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Beschluß über Haushaltsplan und Arbeitsprogramm des Folgejahres - Genehmigung der über die Präsidiumsbefugnisse hinausgehenden Angelegenheiten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Präsidiumswahlen sind abweichend hierzu diejenigen gewählt, die im Verhältnis zu anderen mehr Stimmen auf sich vereinigen konnten. Eine Gesamtabstimmung ist zulässig.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, jedoch nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 7 Vorstand (Präsidium)
- Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in und einem Vizepräsidenten/in (Vorstand nach § 26 BGB).
- Zum erweiterten Präsidium zählen
- 1 Schriftführer/in - 1 Schatzmeister/in und - bis zu 5 weitere Präsidiumsmitglieder, einschließlich des Kuratoriumsvorsitzenden. - Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes und bedient sich gegebenenfalls dazu einer Geschäftsführung.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
- Jedes Präsidiumsmitglied ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums gebunden.
- Zu den Sitzungen des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums soll vom Präsidenten mit einer Frist von 2 Wochen geladen werden. Eine Sitzung des erweiterten Präsidiums ist auch dann anzuberaumen, wenn mindestens 3 Präsidiumsmitglieder dies beantragen. Das erweiterte Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Präsidiumsmitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Präsidiumsmit-glieder können untereinander ihr Stimmrecht übertragen.
§ 8 Beiräte
- Der Verein kann Beiräte bilden, die das Präsidium unterstützen.
§ 9 Kuratorium
Das Präsidium kann ein Kuratorium berufen, dessen Mitglieder (ehrenamtlich) der Durchsetzung der Vereinsziele in der Öffentlichkeit Nachdruck verleihen sollen. Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und fördert die Vereinsarbeit und berät das Präsidium. Der Vor-sitzende des Kuratoriums ist stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied. § 10 Auflösung des Vereins/ Liquidation
- Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung erst beschließen, nachdem zuvor ein entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder gestellt worden ist.
- Der Antrag muss schriftlich unter der Angabe von Gründen an das geschäftsführende Präsidium gerichtet werden. Das geschäftsführende Präsidium hat die Mit-gliederversammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen und anwesenden Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, soll auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels eines solchen Beschlusses führt das geschäftsführende Präsidium die Liquidation durch.
- Die Mitgliederversammlung hat auch über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Verbandsvermögens zu beschließen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zur Verwendung für Zwecke des Umweltschutzes an eine gemeinnützige Körperschaft, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist
§ 11 Inkrafttreten
- Vorstehende Satzung tritt im September 2005 in Kraft.
Berlin, 01.09.2005
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