Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Hier können Sie sich den Entwurf der Biomassestrom-Nachhaltigkeits-VO vom 10.06.2009 herunterladen.  Sie tritt am 24. August 2009 in Kraft. Die Nachhaltig­keitsverordnung sieht vor, dass flüssige Biomasse(wie z.B. Raps-, Palm- und Sojaöl), die nach dem EEG vergütet wird so hergestellt werden muss, dass ihr Einsatz zur Stro­merzeugung im Vergleich zu fossilen Energieträgern mindestens 35 % weniger Treib­hausgase freisetzt. Des Weiteren dürfen die Pflanzen nicht auf Flächen mit hohem Natur­schutzwert, wie etwa Regenwäldern oder Feuchtgebieten, angebaut worden sein. Die Anfor­derungen an die Nachhaltigkeit müssen bei flüssiger Biomasse eingehalten werden, die ab 1. Januar 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt und nach dem EEG vergütet wird. Für flüssi­ge Biomasse aus der eingelagerten Ernte und der Ernte 2009 gelten für das Jahr 2010 Ü­bergangsregelungen. Der Nachweis der Anforderungen erfolgt mit Hilfe von Zertifizierungs­systemen und Zertifizierungsstellen, die jeweils von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anerkannt sein müssen. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung können An­träge auf Anerkennung bei der BLE gestellt werden. Zur Zeit werden die Verwaltungsvorschriften für die Anerkennungsverfahren erar­beitet und sollen voraussichtlich im Herbst 2009 in Kraft treten.